Neues Urteil zur Haftung von platzierten externen Link auf der eigenen Internetseite. Das Landesgericht Hamburg hebt sein eigenes Urteil auf. Das Grundproblem des EuGH-Urteils bleibt, aber es gibt Erleichterungen für Webseiten mit Affiliate-Links.
Der Europäische Gerichtshof hat im September 2016 entschieden, dass die Betreiber von kommerziellen Webseiten für ihre externen Links haften. Beispielsweise, wenn sie auf Seiten verlinken, die einen Inhalt bieten, der gegen das Urheberrecht verstößt.
Das Urteil schlug damals hohe Wellen, weil es quasi die Grundstruktur des Internets durch externe Verlinkungen ad absurdum führt, auch wenn es bisher nur kommerzielle Anbieter betrifft. In der Konsequenz bedeutet das damalige EuGH-Urteil, dass jeder unternehmerisch aktive Betreiber von Webseiten täglich prüfen muss, ob der Content hinter vorhandenen oder neuen externen Links nicht gegen geltendes Recht verstößt.
Eine Aufgabe, die kleine Unternehmen mit großen Content-Portalen unmöglich bewältigen können. Selbst für große Unternehmen birgt es eine Herausforderung.
Neues Urteil vom Landgericht Hamburg
Das LG Hamburg hat im vergangenen Jahr als erstes Gericht dieses Urteil vom EuGH in einem Rechtsstreit umgesetzt. Allerdings hat das LG Hamburg dieses Urteil bereits im Juni 2017 wieder teilweise aufgehoben, wie allerdings jetzt erst bekannt wurde.
Aus dieser Einzelfallentscheidung ergibt sich für Affiliate-Publisher mit automatischer Link-Einbindung eine Erleichterung. Flächendeckende Vorab-Recherchen, ob externe Verlinkungen eventuell Material enthalten, welches nicht rechtskonform ist, stellen eine Unzumutbarkeit dar. Allerdings geht aus dem Urteil nicht hervor, ab welcher Link-Anzahl diese Unzumutbarkeit besteht.
Die geänderte Entscheidung des LG Hamburg begrüßen wir positiv. Wir raten unseren Hosting-Kunden und Webseiten-Betreibern jedoch weiterhin zu prüfen, ob Ihre externen Verlinkungen rechtskonform sind.
Quelle: heise.de (24.10.2017)